Veröffentlicht am 6. April 2026
Heirat/Partnerschaft im Ausland geplant
Ihre Heirat / Eintragung Ihrer Partnerschaft im Ausland unterliegt dem Recht des jeweiligen Staates.
Die Schweizer Vertretung ist nicht für Zivilstandsverfahren bei ausländischen Behörden zuständig. Für Informationen über die Bedingungen, die erforderlichen Dokumente und die notwendigen Formalitäten wenden Sie sich an die Zivilstandbehörden am Ort der Eheschliessung oder der Eintragung Ihrer Partnerschaft. Nur diese Behörden können Sie verbindlich informieren.
Erkundigen Sie sich insbesondere, ob Sie ein Schweizer Ehefähigkeitszeugnis benötigen oder ob ein Schweizer Personenstandsausweis genügt, ob weitere schweizerische Zivilstandsdokumente erforderlich sind und ob eine Beglaubigung verlangt wird.
Seit dem 1. Januar 2000 gibt es in der Schweiz kein obligatorisches Verfahren zur Veröffentlichung der Heiratsannonce mehr, bevor die Ehe von der zuständigen Zivilstandsbehörde geschlossen werden kann.
Einige Staaten verlangen ein Ehefähigkeitszeugnis. Mit diesem Dokument wird der Nachweis erbracht, dass die Ehevoraussetzungen gemäss schweizerischem Recht erfüllt sind. Die zuständige Zivilstandsbehörde in der Schweiz stellt das Ehefähigkeitszeugnis aus.
Es muss von beiden Brautleuten beantragt werden. Leben diese nicht im selben Land, kann es an zwei verschiedenen Orten parallel beantragt werden.
Eine persönliche Vorsprache ist in jedem Fall erforderlich.
Wenn Sie das Ehefähigkeitszeugnis über Ihre Schweizer Vertretung bestellen möchten, erkundigen Sie sich bitte vorher, ob ein/e Dolmetscher/in notwendig ist. Allfällige zusätzliche Kosten für den/die Dolmetscher/in gehen zu Ihren Lasten.
Bei der persönlichen Vorsprache sind folgende Dokumente vorzulegen:
sowie
Für Schweizer Staatsangehörige:
- Original der aktuellen Wohnsitzbescheinigung
- gültiger Pass oder gültige Identitätskarte
Für ausländische Staatsangehörige:
- Original der Geburtsurkunde mit Abstammung der Eltern
- Original der Urkunde über den aktuellen Zivilstand
a) Ledigkeitsbescheinigung
b) Scheidungsurkunde mit Rechtskraftvermerk
c) Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit Rechtskraftvermerk
d) Todesurkunde der verstorbenen Ehegattin / des verstorbenen Ehegatten - Original der aktuellen Wohnsitzbescheinigung
- gültiger Pass oder gültige Identitätskarte
Wenn bereits ein Eintrag im Schweizer Personenstandsregister besteht, sind gewisse Dokumente gegebenenfalls nicht mehr erforderlich.
Für die in der Schweiz wohnhafte Person:
- Kopie der aktuellen Wohnsitzbescheinigung für die Schweiz
- Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte
Für allfällige gemeinsame Kinder, die noch nicht im schweizerischen Personenstandsregister eingetragen sind:
- Original der Geburtsurkunde des Kindes
- Original der offiziellen Bestätigung des Kindesverhältnisses oder Vaterschaftsanerkennung
- Original der aktuellen Wohnsitzbescheinigung
- gültiger Pass oder gültige Identitätskarte
Für allfällige gemeinsame Kinder, die im schweizerischen Personenstandsregister eingetragen sind:
- Kopie der Geburtsurkunde
- Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte
Ausstellende Behörden für Vietnamesische Zivilstandsdokumente:
- Da in Vietnam eine Geburtsurkunde nur einmalig ausgestellt wird, kann ein Auszug aus dem Geburtenregister (Giấy khai sinh, Bản sao) eingereicht werden. Dieser Auszug wird vom Volkskomitee des Ortes, wo die Geburt registriert wurde oder des Ortes, wo die betroffene Person ihren permanenten Wohnsitz hat ausgestellt.
- Bescheinigung des Zivilstandes (Xác nhận tình trạng hôn nhân): Volkskomitee des Ortes, wo die betroffene Person ihren permanenten Wohnsitz hat
- Wohnsitzbestätigung (Xác nhận thông tin về cư trú): Polizeistelle des Ortes, wo die betroffene Person ihren aktuellen Wohnsitz hat (das Familienbuch wird nicht akzeptiert).
- Scheidungsurteil (Trích lục ly hôn / Bản sao Quyết định ly hôn): Gericht, das die Scheidung vollzogen hat
- Todesurkunde (Trích lục khai tử): Volkskomitee des Ortes, wo die betroffene Person verstorben ist. Bei ausländischen Staatsangehörigen beim Justizdepartement des letzten Wohnortes der verstorbenen Person.
Bevor die Dokumente beim Schweizer Generalkonsulat in Ho Chi Minh City eingereicht wird, muss folgendes beschafft werden:
- Für die Einreichung vietnamesischer Zivilstandesdokumente ist die vorgängige Beglaubigung durch das Aussenministerium in Hanoi oder durch die Abteilung für Auswärtige Angelegenheiten in Ho Chi Minh City notwendig:
- Vietnamesischer Zivilstandesdokumente müssen durch ein offizielles Notariatsbüro in Vietnam in eine Schweizer Landessprache oder auf Englisch übersetzt werden.
Gebühren
Ein Gebühren-Vorschuss für die Bestellung eines schweizer Ehefähigkeitszeugnisses wird bei der Einreichung der Dokumente in bar beglichen und beläuft sich auf:
VND 15'000'000.-- wenn beide Parteien in Vietnam wohnen
VND 12'000'000.-- wenn nur eine Partei in Vietnam wohnt
Die Originaldokumente sind für die zuständige Zivilstandsbehörde in der Schweiz bestimmt und dürfen nicht älter als sechs Monate sein. Sie werden nicht zurückgegeben. Fotokopien werden nicht akzeptiert. Gegebenenfalls können weitere Dokumente angefordert werden.
Falls eine vertiefte Überprüfung der ausländischen Zivilstandsdokumente durch einen Vertrauensanwalt oder eine Vertrauensanwältin der Schweizer Vertretung notwendig ist, gehen die dadurch entstehenden Kosten zu Ihren Lasten.
Der Personenstandsausweis für schweizerische Staatsangehörige wird von der für ihren Heimatsort zuständigen Zivilstandsbehörde ausgestellt. Dieses Dokument bescheinigt die persönlichen Daten dieser Person, wie sie im Schweizer Personenstandsregister eingetragen sind. Dies sind zum Beispiel der Name, der Vorname oder der Zivilstand (ledig, verheiratet, geschieden, verwitwet usw.).
Bestellung eines Schweizer Personenstandsausweises:
Bestellung von Schweizer Zivilstandsdokumenten
Ledige und unverheiratete ausländische Staatsangehörige müssen unbedingt vor der Heirat oder der Eintragung der Partnerschaft eine Ledigkeitsbescheinigung beantragen und diese aufbewahren. Nachher stellt die ausländische Behörde grundsätzlich keine solche Bescheinigung mehr aus. Dieses Dokument benötigen Sie jedoch für die Eintragung der Heirat oder der Partnerschaft im schweizerischen Personenstandsregister.
Wenn Sie im Ausland wohnen, untersteht Ihr Name dem entsprechenden Recht des Wohnsitzstaates. Für Auskünfte zur Namensführung wenden Sie sich bitte direkt an die Zivilstandsbehörde am Ort der Eheschliessung oder der Eintragung der Partnerschaft im Ausland.
Wenn Sie Schweizer Bürger/in sind und nicht auch die Staatsangehörigkeit Ihres Wohnsitzstaates besitzen, können Sie Ihren Namen vor der Heirat oder der Eintragung Ihrer Partnerschaft mittels einer Erklärung dem Schweizer Recht unterstellen. Wenden Sie sich dazu an Ihre Schweizer Vertretung.
Die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen Ihres Heimatorts in der Schweiz entscheidet über die Anerkennung Ihrer im Ausland eingegangenen Verbindung und die Namensführung. Erkundigen Sie sich gegebenenfalls vor der Heirat oder der Eintragung Ihrer Partnerschaft bei dieser Behörde, ob die von Ihnen gewünschte Namensführung möglich ist.
In Vietnam behält jeder der Ehegatten nach der Eheschließung seinen Namen bei.
Beachten Sie bitte folgende Informationen: